Frauenfußball: DFB verhandelt Leverkusen-Einspruch

Frauenfußball-Bundesliga:DFB verhandelt Leverkusen-Einspruch

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Der Einspruch von Bayer Leverkusen gegen die Entscheidung des DFB-Sportgerichts, das Spiel gegen Freiburg zu wiederholen, wird beim DFB am 15. Oktober mündlich verhandelt.

Schiedsrichterin Theresa Hug und Freiburgs Torhüterin Rafaela Borggräfe in der Diskussion beim Spiel gegen Leverkusen

Schiedsrichterin Theresa Hug und Freiburgs Torhüterin Rafaela Borggräfe in der Diskussion beim Spiel gegen Leverkusen

Quelle: imago

Der Einspruch von Bayer Leverkusen in der Frauen-Bundesliga gegen die Wiederholung des Spiels beim SC Freiburg wird nun beim Deutschen Fußball-Bund (DFB) mündlich verhandelt. Das Sportgericht des DFB setzte für den 15. Oktober eine mündliche Verhandlung am DFB-Campus in Frankfurt an, wie der Verband am Mittwoch mitteilte.

Das Sportgericht hatte im Einzelrichterverfahren dem vorhergehenden Einspruch der Freiburgerinnen gegen die Wertung der mit 2:3 verlorenen Begegnung vom 31. August stattgegeben und eine Neuansetzung des Spiels angeordnet. Gegen dieses Urteil hatte wiederum Leverkusen Einspruch eingelegt. 

Anlass: Elfmeter-Wiederholung

Auslöser des Verfahrens ist ein Elfmeter in der 88. Minute. Leverkusens Spielerin Kristin Kögel hatte diesen im ersten Versuch über das Tor geschossen. Da sich Freiburgs Torhüterin Rafaela Borggräfe nach Meinung des Schiedsrichterteams zu früh bewegt hatte, ließen diese den Strafstoß wiederholen. Kögel verwandelte im zweiten Versuch zum 3:2-Endstand.

Laut Regelwerk können Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen einen Elfmeter noch einmal ausführen lassen, allerdings nur, wenn das Vergehen des Torhüters oder der Torhüterin die Schützin oder den Schützen eindeutig beeinträchtigt hat. Das sei nach Ansicht der Freiburgerinnen nicht der Fall gewesen. Sie legten Einspruch gegen die Wertung ein.

"Nach Fußball-Regel 14 Ziffer 2 ist, wenn die Torhüterin bei der Ausführung des Strafstoßes ein Vergehen begeht und der Ball - wie vorliegend - das Tor verfehlt, der Strafstoß nur dann zu wiederholen, 'wenn das Vergehen des Torhüters den Schützen eindeutig beeinträchtigt hat'. Nach Überzeugung des Sportgerichtes wurde in dem vorliegenden Fall diese Regel missachtet", hieß es.

Quelle: dpa, SID
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