Urteile gegen Höcke wegen NS-Parole rechtskräftig

Wegen NS-Parole:BGH: Urteile gegen Höcke rechtskräftig

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Der BGH bestätigt das Urteil gegen AfD-Fraktionschef Björn Höcke: 13.000 Euro Geldstrafe für die Verwendung der NS-Parole "Alles für Deutschland" bei einer Wahlkampfrede 2021.

Björn Höcke, Fraktionschef der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, während der Vorstellung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens zur Besetzung des Richter

Der AfD-Politiker Björn Höcke ist rechtskräftig wegen des zweimaligen Verwendens einer NS-Parole verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile des Landgerichts Halle.

11.09.2025 | 0:29 min

Der thüringische AfD-Fraktionschef Björn Höcke ist rechtskräftig wegen des Verwendens einer NS-Parole verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte nach Angaben vom Donnerstag die Urteile des Landgerichts Halle in Sachsen-Anhalt. Es ging um zwei Vorfälle, bei denen Höcke die verbotene Losung der nationalsozialistischen SA "Alles für Deutschland" ausgesprochen beziehungsweise seine Zuschauer dazu animiert hatte, sie zu rufen.

Höcke war von der fünften großen Strafkammer des Landgerichts Halle zu einer Geldstrafe von 13.000 Euro verurteilt worden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Thüringer AfD-Fraktionschef in einer Wahlkampfrede seiner Partei in Merseburg (Sachsen-Anhalt) im Mai 2021 wissentlich eine Parole der SA, der früheren Sturmabteilung der Nationalsozialisten, verwendet hat.

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Höcke wies Vorwürfe zurück

Bei der Formel "Alles für Deutschland" handle es sich um eine Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach Paragraf 86a des Strafgesetzbuchs, hieß es zur Begründung.

Höcke hatte den Vorwurf stets zurückgewiesen. Stattdessen habe er auf das damalige Programm der AfD für die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt Bezug genommen, das den Titel "Alles für unsere Heimat" getragen habe. Außerdem sei die SA-Parole heutzutage kaum noch bekannt. Auch als studierter Historiker und ehemaliger Geschichtslehrer habe er die Formel nicht gekannt.

Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie etwa der SA, ist nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) verboten. Ein Verstoß wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Im StGB gibt es mehrere Regelungen, die bestimmte Äußerungen unter Strafe stellen: Dazu zählen zum Beispiel Delikte wie Beleidigung (§ 185 StGB) oder Volksverhetzung (§ 130 StGB).

Häufig handelt es sich in solchen Fällen zwar um Meinungsäußerungen, die gemäß Artikel 5 Grundgesetz in der Regel geschützt sind. Die Meinungsfreiheit gilt aber nicht ohne Einschränkungen - Grenzen setzt vor allem das Strafrecht.

Quelle: ZDF


BGH: Berufung auf Meinungsfreiheit greift nicht

Doch der BGH hat in seinen Beschlüssen ausgeführt, dass die Verurteilungen durch das Landgericht keine rechtlichen Fehler aufweisen. Insbesondere habe Höcke die SA-Parole bewusst verwendet. Zudem betont das Gericht, dass Höckes Stellung als Abgeordneter ihn in diesem Fall nicht schütze, weil er die Äußerungen nicht in Ausübung seines Mandats getätigt hatte.

Höcke hatte sich im Verfahren vor dem Landgericht unter anderem auf die Meinungsfreiheit berufen. "Dem hat der BGH nun aber eine Absage erteilt. Denn: Dass man NS-Kennzeichen nicht öffentlich verwenden darf, ist gerade eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit", erklärt Daniel Heymann aus der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

Quelle: AFP, ZDF
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