Von Krankheit bis Kinderwunsch: Umgang mit privaten Fragen

Von Krankheit bis Kinderwunsch:Gute Antworten auf unangenehme Fragen im Job

von Zarah Reinders
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Fragen des Arbeitgebers, etwa nach der Familienplanung oder einer Krankheit, können nicht nur unangenehm, sondern unzulässig sein. Antwortstrategien und Rechtslage im Überblick.

Mann und Frau stehen sich im Büro gegenüber.

Im Arbeitsumfeld werden häufig auch private Fragen gestellt, die für Arbeitnehmer unangenehm sein können. Wie kann man darauf reagieren und welche Fragen sind unzulässig?

Quelle: imago/HalfPoint Images

"Planen Sie Kinder?", "Warum waren Sie krank?" - solche privaten Fragen tauchen im Arbeitsumfeld immer wieder auf. Dabei dürfen manche Fragen von Arbeitgeber*innen gar nicht gestellt werden. Wer sich auf solche Situationen vorbereitet, lässt sich weniger schnell verunsichern und weiß, wann eine Antwort gar nicht nötig ist.

Vorbereiten, um Unsicherheit zu vermeiden

Wer bei privaten Fragen schnell verunsichert ist, sollte sich gezielt darauf vorbereiten, rät Verhandlungsexpertin Claudia Kimich. Hilfreich sei es, sich passende Antworten vorab zu überlegen und einzuüben. Aber auch selbstsichere Menschen können davon profitieren.

Denn manche Fragen können unerwartet triggern. Wer sich schon vorher damit auseinandersetzt, bleibt im Zweifel ruhiger und kann souveräner reagieren. In solchen Situationen rät Kimich zudem, die eigenen Gefühle zu moderieren, dem Gegenüber also zum Beispiel zu erklären, warum die Frage unangenehm ist.

Wer eine mögliche Antwort vorher vor dem Spiegel oder mit einer Bezugsperson übt, wirkt oft gefasster.

Claudia Kimich, Coach und Verhandlungstrainerin

Nonverbale Signale nutzen

Wer oft telefoniert ohne das Gegenüber zu sehen, weiß: Nonverbale Signale helfen, die Botschaft der anderen Person richtig zu deuten. Neben der Körperhaltung spielen auch Stimmlage und Gestik eine Rolle.

Wer auf unangenehme Fragen sarkastisch reagieren will, sollte daher bewusst übertreiben, erklärt Expertin Kimich. Der humorvolle Unterton kann entscheidend sein, um die andere Person nicht vor den Kopf zu stoßen.

Auf der anderen Seite kann ein nur nonverbales Signal auch eine Antwort sein. Wer auf eine persönliche Frage lediglich mit einem Lächeln und Schweigen antwortet, gibt dem Gegenüber Zeit, die eigene Frage zu reflektieren.

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Motive des Gegenübers hinterfragen

Verhandlungsexpertin Kimich rät zudem, die Beweggründe des Gegenübers zu hinterfragen. Wer nach dem "Warum" fragt, kann die Perspektive wechseln und mögliche Ängste der anderen Person - zum Beispiel als Vertreter*in des Unternehmens - besser verstehen.

Fragen zur Kinderbetreuung entstehen vielleicht aus Sorge um häufige Ausfälle. Das rechtfertigt nicht die persönliche Frage, kann aber helfen, die Situation einzuordnen. Doch auch wenn eine Frage nachvollziehbar ist, müssen Arbeitnehmer*innen oder Bewerber*innen nicht alles beantworten.

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Unzulässige Fragen

Einige Fragen sind nicht nur unangenehm, sondern auch unzulässig. Besonders im Bewerbungsgespräch gibt es klare Regeln: "Bestimmte Fragen dürfen Arbeitgeber*innen laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz nicht stellen", erklärt Dr. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wird dennoch eine solche Frage gestellt, müsse sie nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Auf Fragen zu diesen Themen müssen Bewerber*innen nicht antworten:

  • Familienstand
  • Alter
  • Herkunft
  • Glaube und politische Überzeugung (es gibt Ausnahmen für Arbeitgeber*innen wie die Kirche)
  • Schwangerschaft (es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn Aufgaben die Gesundheit der Mutter und des Kindes gefährden)
  • Behinderung (es gibt Ausnahmen, wenn eine körperliche Eigenschaft für vorhergesehene Tätigkeit entscheidend ist)
  • Krankheit (es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn sie die Einsatzfähigkeit der Person betreffen)
  • Vorstrafen (es gibt Ausnahmen, wenn zum Beispiel Vorstrafen von Bedeutung sind, wie Verkehrsdelikte bei Kraftfahrer*innen)


Diese Einschränkung verschiedener Fragen gelte auch im Arbeitsverhältnis außerhalb des Bewerbungsgesprächs, erklärt Meyer. Eine Ausnahme sei die Frage nach einer anerkannten Schwerbehinderung, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht, da mit der anerkannten Schwerbehinderung unter anderem Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und ein besonderer Kündigungsschutz verbunden sind.

Das Recht zur Lüge gilt bei unzulässigen Fragen auch nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Dr. Peter Meyer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Verbot gilt nur für Arbeitgeber

"Die Einschränkungen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zählen nur für den oder die Arbeitgeber*in", weiß Meyer. Kolleg*innen dürften solche Fragen stellen - doch auch hier ist selbstverständlich niemand verpflichtet, diese zu beantworten.

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Quelle: dpa

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